Lehmgasse 11

93444 Bad Kötzting

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AGB

Hier finden Sie unsere verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgegliedert in Vermietungen, Lohnarbeiten sowie dem Handel und der Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten und Baumaschinen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung -

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten zwischen der Firma

Preiß Landtechnik GmbH, Lehmgasse 11, 93444 Bad Kötzting                                                               – nachfolgend Vermieter genannt –

und dem jeweiligen Mieter der landwirtschaftlichen Geräte

§ 1 Vertragsschluss:

§ 1.1

Die Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautenden Regelungen, Abmachungen und Bedingungen geltend nicht. Dies ist unabhängig davon, ob sie von dem Vermieter ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht, es sei denn der Vermieter hat die anders lautenden Abmachungen, Regelungen und Bedingungen schriftlich anerkannt. Dies gilt auch, wenn der Vermieter in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltslos ausführt. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der unten stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Mieter die Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Vermieter an. Dies gilt auch für mögliche mündlich und telefonisch abgeschlossene Folgegeschäfte.

§ 1.2

Ein Wirksamer Mietvertrag kommt erst durch eine schriftliche oder mündliche Bestätigung durch den Vermieter zustande. Änderungen des Mietvertrages entfalten nur nach schriftlicher Bestätigung Gültigkeit.

§ 1.3

Die Angebote des Vermieters sind freibleibende, soweit nicht etwas anderes von dem Vermieter schriftlich erklärt wurde.

§ 2 Gerätübernahme Mängel:

§ 2.1

Der Vermieter überlässt dem Mieter das landwirtschaftliche Geräte für die vereinbarte Mietzeit zur Miete. Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Gerät während der Mietzeit gegen ein ähnliches Gerät zu tauschen, wenn das Tauschgerät dem vertraglich vereinbarten Mietzweck genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht verletzt werden.

§ 2.2

Mit der Abholung des Mietgeräts bzw. dessen Versendung an den Mieter geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

§ 2.3

Der Mieter hat das Gerät bei der Übernahme auf die Betriebsfähigkeit und einen einwandfreien Zustand hin zu überprüfen. Mängel muss der Mieter unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) rügen und bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Nicht versteckte Mängel können nicht
mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von vier Kalendertagen nach Abholung
bzw. Übernahme des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelrüge bei dem
Vermieter eingegangen ist.

§ 2.4

Vor Mietbeginn kann der Mieter das Mietgerät besichtigen. Im Übergabeprotokoll kann der Mieter den Zustand des Mietgeräts sowie den Zubehörumfang bestätigen. Offensichtliche und erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll vermerkt. Verborgenen Mängel sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach deren Feststellung bei dem Vermieter anzuzeigen.

§ 2.5

Mängel, die bei Übergabe/Empfangnahme unverzüglich gerügt werden, hat Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat Vermieter hierzu Gelegenheit zu geben, um diese Mängel zu beseitigen. Nach Bestätigung durch Vermieter kann der Mieter die Mängel selbst beheben bzw. beheben lassen. Der Vermieter Landtechnik trägt hierfür die erforderlichen Kosten.

§ 2.6

Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadenersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

§ 2.7

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der ungehinderte Zugang zur Verlade- bzw. Aufbaustelle gewährleistet ist, wenn der An- und oder Abtransport durch den Vermieter zu erfüllen ist.

§ 2.8

Der voraussichtliche Liefertermin ist unverbindlich. Sofern in dem Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, kennzeichnet der voraussichtliche Liefertermin weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein absolutes oder relatives Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmen Leistungszeitpunkt.

§ 3 Umgang mit Mietgeräten

§ 3.1

Der Mieter sichert zu, dass die Miete vereinbarungsgemäß bezahlt wird, das Mietgerät ausschließlich bestimmungsgemäß eingesetzt und ordnungsgemäß behandelt wird und die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsordnung beachtet wird. Der Mieter versichert, dass das Gerät in einem ausreichenden Maß mit Betriebsstoffen versorgt wird. Der Mieter versichert, die Sache- und Fachgerechten Inspektionen und Wartungen auf eigene Kosten gemäß den Herstellerangaben durchzuführen.

§ 3.2

Der Mieter verpflichtet sich Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter sowie gegen Witter und Wettereinflüsse zu treffen. Der Mieter verpflichtet sich, den jeweiligen Stand- uns Einsatzort des Mietgeräts dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät in komplettem, vollständigem, gereinigten, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand zurückzugeben.

§ 3.3

Wird das Mietgerät nicht in komplettem, vollständigem, gereinigten, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand zurückzugeben, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Der Vermieter räumt dem Mieter Gelegenheit hierzu ein, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Reparatur/Instandsetzung des Mietgeräts nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

§ 3.4

Der Vermieter ist dazu berechtigt, dass Mietgerät während der Betriebszeiten des Mieters zu besichtigen.

§ 3.5

Etwaige behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten für den Einsatz des Gerätes zu besorgen.

§ 3.6

Der Mieter ist nicht zur Untervermietung des Gerätes bzw. zur Weitergabe an Dritte berechtigt. Die Abtretung von Rechten aus dem Mietvertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters.

§ 3.7

In dem Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder anderen Rechten an dem Vertrags-/ Mitgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den Mietvertrag und das Eigentum von Preiß Landtechnik GmbH, Lehmgasse 11, 93444 Bad Kötzting, zu informieren.

§ 4 Mietzinskosten Mietberechnung

§ 4.1

Der Mietzins sowie die Nebenkosten sind im Voraus ohne Abzug zu zahlen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Mieter Kosten in Höhe von 5,00 € zu übernehmen.

§ 4.2

Der Mietzins sowie die Nebenkosten berechnen sich auf Grundlage der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters sowie etwaiger vertraglicher Vereinbarungen. Sonderpreisvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Mindestmietzeit unterschritten wird. Der Mietzins der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste gilt als von Anfang an vereinbart.

§ 4.3

Die Preise sind zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.

§ 4.4

Der Mietzinsberechnung liegt die Arbeitszeit von 8 Stunden täglich von Montag bis Freitag und maximal 22 Arbeitstage im Monat zugrunde. Eine tägliche Nutzung, die über diesen Zeitraum hinausgeht, sowie die Nutzung an Samstagen, Sonntagen und/oder Feiertagen sind dem Vermieter anzuzeigen.

§ 4.5

Wenn das Mietgerät länger als 8 Stunden täglich durch den Mieter genutzt wird, so wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf den Mietzins berechnet. Bei der Nutzung der Mietgeräte am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wir das Mietgerät nur im Zeitraum von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.

§ 4.6

Die Kosten für Warte-, Be- und Endladezeiten sowie möglicherweise erforderliche Zeiten für Geräteeinweisung, Auf- und Abbaukosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Zeiten werden durch Stundenzettel abgerechnet, die vom Mieter unterschrieben/bestätigt werden. Die Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten. Diese werden gesondert berechnet. Bei Teilan- bzw. Teilabtransporten auf Wunsch des Mieters werden diese gesondert abgerechnet.

§ 4.7

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegen die Forderungen des Vermieters besteht nur, wenn der Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht.

§ 5 Berechnung Mietzeit, Vertragskündigung, Rückgabe

§ 5.1

Mit der Übergabe des Mietgeräts beginnt die Mietzeit. Der Tag der Übergabe gilt als Miettag.

§ 5.2

Mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Geräts an den Vermieter endet die Mietzeit. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag ist für die beiden Vertragspartner (Vermieter und Mieter) grundsätzlich nicht kündbar. Der Mietvertrag ist ebenfalls nicht kündbar, wenn bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag eine Mindestmietzeit vereinbart wurde. Für die Dauer dieser Mindestmietzeit ist der Vertrag für beide Parteien nicht kündbar. Nach Beendigung der Mietzeit kann der Vermieter die Herausgabe des Gerätes sofort verlangen. Der Mieter hat die Rücklieferung des Mietgeräts rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.

§ 5.3

Wenn die Mindestmietzeit abgelaufen ist, kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag kündigen. Die Fristen hierzu berechnen sich wie folgt:

              Die Kündigungsfrist beträgt 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag berechnet wird.

              Die Kündigungsfrist beträgt 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist.

              Die Kündigungsfrist beträgt 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

              Der Mietvertrag ist schriftlich zu kündigen.

§5.4

Der Vermieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Frist kündigen (fristlose Kündigung), wenn der Mieter Veränderungen am Geräte vornimmt oder vornehmen lässt und/oder das Gerät unter Bedingungen eingesetzt hat, die nicht vereinbart waren. Dasselbe gilt, wenn der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt. Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn für den Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar ist, dass die Mietzinszahlung des Mieters aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.

§ 5.5

Die ordnungsgemäße Rückgabe hat während der regulären Geschäftszeiten des Vermieters rechtzeitig zu erfolgen, sodass der Vermieter in der Lage ist, dass Geräte noch am selben Tage zu überprüfen. Die Rückgabe ist erfolgt, wenn das Mietgerät mit allen zu Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör des Vermieters wieder am Ort der Auslieferung zurückgegeben wird oder an einen anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft. Wenn Arbeiten nach Ziffer 3 nachgeholt werden müssen, so verlängert sich diese Mietzeit um diesen Zeitraum.

§ 5.6

Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die Übergabezeit bis 14:00 Uhr am Vortag dem Vermieter mitzuteilen. Bei langfristigen Mietverträgen, die einen Montag übersteigen, muss die Meldung eine Woche vor Abholung erfolgen. Wenn die Abholung aufgrund von Umständen, die Mieterseits zu vertreten sind nicht durchgeführt werden kann, so verlängert sich die Mietzeit um diesen Zeitraum. Der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

§ 5.7

Wenn das Mietgerät am vereinbarten Tag/Zeit nicht vom Vermieter abgeholt wird, so hat der Mieter unverzüglich erneut die Abholung zu verlangen. Die Abholpflicht des Mieters zur Abholung bestehen.

§ 5.8

Wenn die Abholung des Mietgerätes durch den Vermieter vereinbart ist, so hat der Mieter das Mietgerät in einem transportfähigen Zustand bereitzustellen. Etwaige erforderliche Wartezeiten werden gemäß Stundenzettel auf Nachweis berechnet.

§ 5.9

Bei der Rückgabe ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen, dass vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen ist.

§ 5.10

Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt das Mietgerät selbst beim Mieter oder Dritten abzuholen, wenn der Mieter das Herausgabeverlangen des Vermieters nicht nachkommt oder eine Verschlechterung bzw. ein Verlust des Gerätes droht. Die Abholungskosten trägt in diesem Fall der Mieter. Der Vermieter ist dazu berechtigt, das Grundstück zu betreten, auf den sich das Mietgerät befindet.

§ 6 Verzug

§ 6.1

Bei der Vereinbarung von Kaufoptionen für das Mietgerät kann dieses durch den Mieter nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich der Mieter mit der Mietzinszahlung seit 30 Tagen in Verzug befindet.

§ 6.2

Wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät und der Mieter diesen Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung vonseiten des Vermieters ausgleicht, ist der Vermieter berechtigt, die Leistungen aus dem Mietvertrag bis zum Ausgleich der Mietzinszahlung zu verweigern oder zurückzuhalten. Der Vermieter ist dazu berechtigt, dem Mieter die Benutzung des Geräts zu verweigern. Der Vermieter ist gegenüber dem Mieter bei einem solchen Verzug berechtigt auch ohne Kündigung die Herausgabe des Gerätes zu verlangen und das Mietgerät als Sicherheit an sich zu nehmen.

§ 7 Haftung

§ 7.1

Der Mieter haftet für die Dauer des Mietvertrags für die, von dem Mietgerät ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Geräts zurückzuführen ist. Wenn Dritte Ersatzansprüche aufgrund vom Mieter verschuldeter Personen bzw. Sachschäden gegenüber dem Vermieter geltend machen, so verpflichtet sich der Mieter den Vermieter in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freizustellen.

§ 7.2

Nicht versichert ist das Haftpflichtrisiko des Mieters. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur insoweit, als dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist nicht der Fall bei Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen.

§ 7.3

Zubehörteile zu den Mietgeräten sind gegen einfachen Diebstahl nur versichert, wenn diese unter Verschluss verwahrt oder mit dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden sind. Bei Diebstahl von nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenen Zubehör bzw. Ersatzteile wird den Mieter statt dem Eigenanteil der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

§ 7.4

Der Vermieter schließt für das Mietgerät eine Vollkaskoversicherung ab, wenn dieses Mietgeerät über eine Straßenzulassung verfügt. Der Mieter trägt bei Beschädigungen einen Eigenanteil, der sich je Schaden und je Gerät bemisst. Eine Befreiung von dieser Kostentragungspflicht erfolgt nur dann, wenn der Mieter einen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes nachweisen kann. Wenn der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer abschließt, so tritt der Mieter seine Rechte den Versicherer an dem Vermieter zur Sicherung der Forderungen ab. DerVermieter nimmt die Abtretung an. Für andere Geräte und Maschinen bzw. Zubehör, dessen Neuwert unter 1000€ liegt, hat der Mieter den vollen Neuwert zu tragen. Für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietergerät haftet der Mieter voll. Für den Fall, dass der Mieter seine Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose nicht nachkommt, entfällt die Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung entfällt in den ällen, in denen der Versicherer dem  Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter selbst eine gleichwertige Versicherung Mietgerät abgeschlossen hätte.

§ 7.5

Bei unverschuldeten Verlust bzw. Diebstahl des Mietgeräts hat der Mieter einen Eigenanteil in Höhe von 25 % des Listenneuwerts des Mietgeräts, jedoch mindestens 1.000,00 € zu bezahlen. Falls der Listenneuwert unter 1.000,00 € liegt, hat der Mieter den vollen Neuwert zu tragen. Für grobfahrlässig bzw. vorsätzlich verursachten Diebstahl und Diebstahlschäden haftet der Mieter unbegrenzt. Der Mieter hat einen Diebstahl unverzüglich nach Schadensantritt bei der zuständigen Polizei anzuzeigen und dem Vermieter einen Nachweis über die Erstattung einer Anzeige vorzulegen. Kommt der Mieter dieser Obliegenheit nicht nach, so entfällt die Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung entfällt auch in den Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Mieter selbst eine gleichwertige Versicherung für das Gerät abgeschlossen hätte. Das Risiko einer Unterschlagung ist nicht versichert. Im Falle einer Unterschlagung entfällt die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung des Mieters. Die Haftungsbegrenzung des Mieters entfällt ebenfalls bei unbefugter Weitergabe der Mietgegenständeantritte.

§ 7.6

Wenn sich der Mieter zum Schadenseintritt am Mietgerät mit der Zahlung des Mietzinses und/oder der Versicherungsprämie in Verzug befindet, so besteht keine Schadensdeckung. Die Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung zwischen dem Vermieter und dem Mieter kann ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.

§ 7.7

Der Mieter hat dem Vermieter über jeden Schadensfall innerhalb von 48 Stunden in Bezug auf den Umfang des Schadens, den Schadenshergang und die Beteiligten des Schadensereignisses zu unterrichten. Der Mieter ist verpflichtet, Verkehrsunfälle, Diebstahl bzw. Vandalismus ohne schuldhaftes Zögern der Polizei zu melden. Über die Anzeigenerstattung ist dem Vermieter ein Nachweis vorzulegen. Für Schäden, die auf einer verspäteten Anzeige beruhen, haftet der Mieter.

§ 7.8

Wenn die Mietsache bzw. der Mietgegenstand aufgrund eines Verschuldens des Mieters verlustig geht oder Beschädigungen entstehen, so hat der Mieterersatz in Höhe des Widerbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

§ 8 Instandsetzung

§ 8.1

Der Vermieter ist zur Instandsetzung des angemieteten Gerätes verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet die etwaigen Schäden unverzüglich anzuzeigen. Wenn Schäden auf eine nicht rechtzeitige Meldung zurückzuführen sind, sind diese Schäden vom Mieter zu tragen.

§ 8.2

Der mögliche Stillstand des Mietgeräts während der Durchführung von Wartungsarbeiten/Instandsetzungsarbeiten lässt die Mietzinszahlung des Mieters unberührt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Stillstand auf einen Mangel des Gerätes beruht.

§ 8.3

Wenn der Mieter das Gerät nicht in einem vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand zurückgibt, so ist der Vermieter berechtigt das Mietgerät sofort auf Kosten des Mieters instand setzen zu lassen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

§ 9.1

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter gilt deutsches Recht.

§ 9.2

Erfüllungsort ist 93444 Bad Kötzting.

§ 9.3

Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Mieter und Vermieter aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist sowie in dem Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Amtsgericht Cham. Bei einem Streitwert über 5.000,00 € ist das Landgericht Regensburg zuständig.  

§ 9.4

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam seien, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Handel und Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten und Baumaschinen-

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Verkauf und Handel von landwirtschaftlichen Geräten zwischen der Firma

Preiß Landtechnik GmbH, Lehmgasse 11, 93444 Bad Kötzting                                                               – nachfolgend Unternehmer genannt –

und dem jeweiligen Kunden.

§ 1 Vertragsschluss:

§ 1.1

Die Verträge, Angebote, Lieferungen und andere Leistungen mit Unternehmer erfolgen ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eingeschlossen darin sind sämtliche Beratungsleistungen die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrages sind und sofern diese nicht der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen durch den Unternehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die Ware seinerseits bei Lieferanden einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse von Kunden anpasst. Abweichend den Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner wir hiermit ausdrücklich widersprochen

§ 1.2

Ein wirksamer Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kunden kommt erst durch eine schriftliche oder mündliche Bestätigung durch den Unternehmer zustande.

§ 1.3

Vereinbarungen, die zwischen dem Untenehmer und dem Käufer/Kunden getroffen werden, sind im Liefervertrag/Reparaturvertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für etwaige Nebenabreden oder Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, welche mündlich vereinbart werden, werden schriftlich fixiert und als Ergänzung zu dem jeweiligen Vertrag hinzugefügt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden entfalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich durch Preiß Landtechnik bestätigt werden.

§ 1.4

Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend, soweit nicht etwas anderes von dem Unternehmer schriftlich erklärt wurde. Etwaige Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Kostenvoranschläge und dergleichen bleiben im Eigentum des Unternehmers. Diese dürfen Dritte gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich.

§ 2 Lieferung

§ 2.1

Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen frühestmöglich mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Unternehmer. Liefer- bzw. Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Vom Kunden beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung setzt die Lieferfrist in Gang.

§ 2.2

Der Kunde ist, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung maximal 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist dann abgeschlossen, sobald der Unternehmer die Annahme der Bestellung des bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb der Frist schriftlich oder mündlich bestätigt (6 Wochen) oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, eine Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 2.3

Bei angemessenen Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streik, Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen liegen, verlängern die Lieferfrist in angemessener Weise, wenn durch solche Hindernisse nachweislich die Lieferung des Kaufgegenstands beeinflusst wird.

§ 2.4

Ziffer 2.3 gilt sinngemäß, wenn der Unternehmer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird (Vorbehalt der rechtszeitigen und richtigen Selbstbelieferung). Der Unternehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller den Unternehmer nicht rechtzeitig bzw. richtig beliefert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Nichtlieferung bzw. Falschlieferung von Preiß Landtechnik zu vertreten ist.

§ 2.5

Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Erfüllung der Vertragspflichten des Verkäufers.

§ 2.6

Der Unternehmer hat für Verzögerungen oder unterbleibende Lieferungen des Vorlieferanten, ausgenommen Auswahl bzw. Überwachungsverschulden nicht einzustehen. Dies gilt nicht, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Dem Unternehmer und dem Kunden nach Werkvertragsrecht zu bestimmen ist. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, den Käufer schadlos zu erhalten, sofern dieser die ihm aufgetreten Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.

§ 2.7

Die Angaben in den Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Verbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Vorbehalten bleiben Konstruktions- und Formänderungen des Gegenstands, soweit der Gegenstand nicht erheblich geändert und die Änderung dem Kunden zumutbar ist.

§ 2.8

Der Unternehmer ist zur vorzeitigen Leistung sowie zur Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Leistungen und Teilleistungen dürfen sofort in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Preismodalitäten / Zahlungsmodalitäten

§ 3.1

Die Preise gelten, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen geschlossen wurden, ab Lager des Unternehmers oder bei Versendung von Hersteller aus ab Werk. Die Liefer- und Versankosten sind nicht im Preis enthalten. Die Preise verstehen zzgl. des jeweils geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer / Umsatzsteuersatzes.

§ 3.2

Wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, ist der Unternehmer bei der Preiserhöhung der Vorlieferanten oder unerwarteter Lohn- und Transportkostensteigerung berechtigt, Verhandlung über eine Neufestsetzung des Preises zu begehren. Der Unternehmer ist an den vereinbarten Preis für die Dauer der vereinbarten Lieferzeit, mindestens jedoch für die Dauer von 4 Monaten, gebunden. Mehraufwendungen, die der Unternehmer aufgrund des Annahmeverzugs des Kunden entstehen, kann der Unternehmer vom Kunden ersetzt verlangen.

§ 3.3

Wenn keine besonderen Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, ist die Zahlung bei Lieferung oder Abnahme bzw. Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zu leisten.

§ 3.4

Zurückbehaltungsrechte, die dem Kunden aus § 320 BGB zustehen, werden hierdurch nicht berührt. Solche Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht im Rückstand befindet.

§ 3.5

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten durch den Käufer, oder wenn dem Unternehmer nach Vertragsschluss, bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch des Unternehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden/Käufers gefährdet wird, ist der Unternehmer berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung bzw. gegen Sicherheitsleistung auszuführen.

§ 3.6

Gerät der Kunde/Käufer mit der Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, wenn der Kunde Verbraucher ist. Wenn der Kunde Unternehmer ist, so betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Unternehmer behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. Für diesen Fall hat der Käufer/Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.

§ 3.7

Der Kunde hat für jede Mahnung nach Verzugseintritt die Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe von jeweils 5,00 € zu begleichen.

§ 3.8

Ausgeschlossen ist die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von dem Unternhemer bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3.9

Zahlungen dürfen an Angestellte von Preiß Landtechnik nur dann erfolgen, wenn diese eine Inkassovollmacht vorlegen können.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

§ 4.1

Der Unternehmer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den Geschäftsvereinbarungen mit dem Käufer vor.

§ 4.2

Der Käufer ist verpflichtet bis zur vollständigen Bezahlung den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von Dritten zu sichern und, wenn dies schriftlich vereinbart wurde, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungsverkauf handelt, ohne schuldhaftes Zögern gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Unternehmer ist berechtigt diese Versicherungen auf Kosten des Käufers selbst vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich Entschädigungsansprüche an den Unternehmer bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises abzutreten. 

§ 4.3

Der Käufer verpflichtet sich den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nicht ohne die Zustimmung des Unternehmers zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet den Unternehmer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu informieren, damit der Unternehmer Klage gemäß § 771 ZPO (Drittschuldnerklage) erheben kann. Der Käufer ist zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, wenn Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten.

§ 4.4

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Hierzu tritt der Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und Dritte entstehen, unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Unternehmers, die Forderung selbst einzuziehen. Der Unternehmer, verpflichtet sich die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer ordnungsgemäß nachkommt. Der Unternehmer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner des Käufers die Abtretung mitteilt.

§ 4.5

Wenn für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt worden ist, so steht dem Unternehmer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Briefes zu.

§ 4.6

Der Unternehmer ist zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktritterklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Käufers vorliegt. Zur Abholung der Ware auf Kosten des Käufers gewährt der Käufer Preiß Landtechnik Zutrittsrecht zu den Lagerorten.

§ 4.7

Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstands trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich der Umsatzsteuer. Sie sind höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn Preiß Landtechnik höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von Preiß Landtechnik gutgeschrieben.

§ 4.8

Bei Auflösung des Vertrags auf Wunsch des Kunden wir eine Vertragsstrafe in Höhe von max. 15 % des Netto-Kaufpreises fällig.

§ 5 Gefahrübergang, Abnahme

§ 5.1

Die Wahl des Versandwegs und -mittels sind, wenn keine besonderen Vereinbarungen abgeschlossen wurden, dem Unternehmer überlassen.

§ 5.2

Die Gefahr des Untergangs der Sache geht im Falle eines Versendungskaufes mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Lagers, bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Unternehmer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. 

§ 5.3

Versandverzögerungen in Folgen von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat bewirken, dass die Gefahr von Tage des Angebots der Übergabe an, an den Käufer übergeht. Der Unternehmer ist verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

§ 5.4

Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Verkäufer unbeschadet, dessen Rechte entgegenzunehmen.

§ 5.5

Transportschäden gehen zulasten des Empfängers. Es ist bei Ankunft der Sendung festzustellen und vom Empfänger beim Transporteur geltend zu machen.

§ 6 Mängelhaftung

§ 6.1

Nach Eintreffen der Ware hat der Käufer die Ware unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Wenn der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, so findet § 377 HGB mit der Maßgabe Anwendung, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Unternehmer zu rügen sind. Reparaturarbeiten sind binnen 3 Tagen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

§ 6.2

Der Kaufgegenstand ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, wenn sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes die Ware als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Das Wahlrecht zur Neulieferung oder Reparatur liegt bei dem Unternehmer. Die ersetzten Teile werden Eigentum des Unternehmers. Bei dem Austausch der gesamten Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung hat der Unternehmer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Kaufsache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.

§ 6.3

Das Recht des Käufers auf Nacherfüllung bzw. Ansprüche aus Mängeln verjähren bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Verbrauchsgüterkäufe im Sinne von §§ 474 ff. BGB. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer keine Mängelansprüche zu, wenn der Vertrag zwischen Unternehmen geschlossen wurde. Bei gebraucht Güterkäufen gegenüber Gewährleistungsrecht. Verbrauchern besteht ein einjähriges

§ 6.4

Der Unternehmer übernimmt keine Gewähr für Schaden, die aus folgenden Gründen entstehen:

– ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung

– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Käufer oder Dritte

– versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich oder vom Hersteller empfohlen werden

– normale Abnutzung insbesondere von Verschleißteilen

– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

– ungeeignete Betriebsmitteln – Austausch Werkstoffe

– mangelhafte Bauarbeiten

– ungeeigneter Baugrund

– chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse 

Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nur, wenn die Schäden nicht auf einem Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sind.

§ 6.5

Im Falle des Auftretens von Mängeln hat der Käufer im Gewährleistungszeitraum dem Unternehmer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei der Unternehmer sofort zu verständigen ist oder der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Unternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

§ 6.6

Für Ersatzstücke und Ausbesserungen und Ersatzteilen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Gegenstand wird um die Dauer durch Nachbesserungsarbeiten verursachte Nutzungsunterbrechung verlängert.

§ 6.7

Instandsetzungsarbeiten bzw. Änderungen, die durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch den Unternehmer während der Gewährleistungszeit durchgeführt werden, haben zur Folge, dass die Haftung für daraus entstehende Folgeschäden aufgehoben ist.

§ 6.8

Schlägt die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung oder Nachbesserung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.

§ 7 Haftung

§ 7.1

Die Haftung von des Unternehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grobfahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Fall tritt der Unternehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber/Kunden ab.

§ 7.2

Die vom Käufer gegenüber dem Unternehmer geltend gemachten Ansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Regelbestimmung. Sofern der Unternehmer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat, besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens. Dieses Schreiben wird mittels Einschreiben übersandt

§ 8 Reparaturbedingungen Landmaschinen & Baumaschinen

§ 8.1

Erstellte Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kann ein Kostenvoranschlag bis zu 20 % überschritten werden, wenn dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei Überschreiten von mehr als 20 % erfolgt eine Benachrichtigung des Kunden. Widerspricht der Kunde die Überschreitung des Kostenvoranschlags, so erhält der Unternehmer sämtliche bisher geleisteten Aufwendungen ersetzt sowie einen angemessenen Gewinnanteil.

§ 8.2

Reparaturfristen sind verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer gegebenen Auftragserweiterung verlängern sich die Reparaturfristen im angemessenen Umfang.

§ 8.3

Die Gefahr des Untergangs/Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald Preiß Landtechnik die Fertigstellung der Arbeit gegenüber den Kunden angezeigt hat. Die Mitteilung der Fertigstellung erfolgt schriftlich oder mündlich. Die Rechnungsstellung gilt als Mitteilung. Der Kunde hat den Reparaturgegenstand binnen 3 Tagen abzuholen/abzunehmen. Wird der Vertragsgegenstand innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so lagert der Unternehmer den Vertragsgegenstand gegen Berechnung der Lagerkosten in Höhe von 8,00 €/Tag auf Gefahr des Kunden ein. Anmerkung: Dieser Betrag sollte zwischen 5,00 € – 12,00 € liegen, je nachdem, ob die Einlagerung in einer Halle oder im Freien erfolgt

§ 8.4

Das Eigentum an eingebauten Gegenständen, Ersatzteilen, Zubehörteilen verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden gemäß Ziffer 4f der AGB Eigentumsvorbehalt- bei Reparaturkostenbezahlung dem Unternehmer. Bis zur vollständigen hat der Unternehmer ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Gegenstand. Das Pfandrecht Unternehmers besteht auch aufgrund Forderungen von Preiß Landtechnik aus bereits durchgeführten Arbeiten sowie sonstiger Forderungen gegenüber dem Kunden. Der Unternehmer ist dazu berechtigt, bei Verzug des Auftragsgebers und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Androhung des Pfandverkaufs den Gegenstand freihändig zu verkaufen oder sonst zu verwerten und sich aus diesem Erlös zu befrieden.

§ 8.5

Teile, die im Rahmen der Reparatur frei werden, werden durch den Unternehmer, sofern die Reparatur in der eigenen Werkstätte erfolgt verschrottet. Wenn der Kunde über die Altteile verfügen möchte, so muss er dies unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung gegenüber dem Unternehmer schriftlich mitteilen.

§ 8.6

Hinsichtlich der Haftung für die Reparaturdurchführung gilt § 7.

§ 8.7

Für Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Reparatur gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, wenn der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie übernommen wurde. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

§ 9 Schlussbestimmungen

§ 9.1

Für die Rechtsbeziehung zwischen Preiß Landtechnik GmbH und dem Kunden gilt deutsches Recht

§ 9.2

Erfüllungsort ist Bad Kötzting.

§ 9.3

Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Mieter und Vermieter aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist sowie in dem Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Amtsgericht Cham. Bei einem Streitwert über 5.000,00 € ist das Landgericht Regensburg zuständig.

§ 9.4

Wenn einzelne Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam sein sollten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Lohnarbeiten -

Die nachfolgenden Allegemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Leisungen von Lohnarbeiten der Firma

Preiß Landtechnik GmbH, Lehmgasse 11, 93444 Bad Kötzting                                                               – nachfolgend Unternehmer genannt –

und dem jeweiligen Kunden.

§ 1 Allgemeinen Regelungen

§ 1.1

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit dem Unternehmer abgeschlossene Verträge im Bereich der Tätigkeit als Lohnunternehmen.

§ 1.2

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Kunden anerkannt, dies gilt auch für künftige Verträge. Die jeweilige Lohnleistung kann mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden. Ein wirksamer Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kunden kommt jedoch erst durch eine schriftliche Bestätigung durch den Unternehmer zustande.

§ 1.3

Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend, soweit nicht etwas anderes vom Unternehmer schriftlich erklärt wurde.

§ 2 Preise

§ 2.1

Die im Angebot genannten Arbeitspreise geltend bezüglich der normalen Ernte und Arbeitsbedingungen.

§ 2.2

Wenn der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zu einem späteren als den vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt wird, so ist der Unternehmer berechtigt, die angefallenen Kosten für Anfahrt, Vorbereitung und Personaleinsatz gesondert geltend zu machen.

§ 2.3

Der Unternehmer ist berechtigt, Preiszuschläge zu verlangen, wenn die Lohnarbeiten und erschwerten Bedingungen, wie extreme Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder vergleichbares durchzuführen sind. Der Unternehmer ist nicht zu Vertragserfüllung verpflichtet, wenn die Durchführung der Lohnarbeiten witterungs- oder bodenbedingt nur einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren ist. 

§ 2.4

Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Auftreten von Erschwernissen dies unverzüglich dem Auftraggeber/Kunden mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Wenn der Kunde während der Arbeitsleistung/Lohnleistung Sonderwünsche geltend macht, ist der Unternehmer berechtigt, die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

§ 2.5

Wenn der Kunde während der Arbeitsleistung/Lohnleistung Sonderwünsche geltend macht, ist der Unternehmer berechtigt, die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

§ 3 Arbeitsausführung

§ 3.1

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeiten ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber zeitgerecht durchzuführen. Zu ordnungsgemäßen und zeitgerechten Lohnarbeitsausführungen stellt der Unternehmer geeignete Maschinen und Geräte bereit. Der Unternehmer haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten für die ordnungsgemäße Durchführung mit dem vom Unternehmer gestellten Personal, Geräten und Maschinen. Die Bedingung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch die Mitarbeiter des Unternehmers.

§ 3.2

Der Kunde kann eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Arbeit einsetzen, wenn der Unternehmer hierzu die Zustimmung erklärt. Der Unternehmer ist in diesem Fall den Arbeitskräften, die durch den Kunden eingesetzt werden, weisungsbefugt.

§ 3.3

Der Unternehmer haftet nicht für den sach- und fachgerechten Einsatz der Arbeitskräfte und oder Maschinen des Kunden.

§ 3.4

Der Unternehmer haftet nicht für Verzögerungen, Mängel und oder Sachschäden, die auf mangelnder Eignung des gestellten Personals bzw. Maschinen beruht, die vom Kunden gestellt werden.

§ 3.5

Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Mitarbeiter des Unternehmers örtlich einzuweisen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, auf Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen bzw. schwer erkenntliche Hindernisse kenntlich zu machen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, vor Durchführung der Lohnarbeiten die zu bearbeitende Fläche vorzubereiten und von Hindernissen, Fremdkörpern und anderen Gefahrenstellen freizuhalten.

§ 3.6

Der Kunde haftet für alle Schäden, die ihm bei der Durchführung des Lohnauftrags anfallen und nicht vom Unternehmer zu vertreten sind sowie für Schäden an den eingesetzten Maschinen, Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf einer unzureichenden/mangelhaften oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Unternehmer nicht für Schäden aus der Nichterfüllung des Auftrags.

§ 4 Ausführungszeit

§ 4.1

Der Kunde ist verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns mit dem Unternehmen abzustimmen, um eine termingerechte Arbeitsausführung zu gewährleisten. Wenn zwischen den Parteien lediglich eine Zeitspanne bestimmt wird, innerhalb derer die Arbeiten auszuführen sind, so bestimmt der Unternehmer den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns. Wenn der Kunde die Vereinbarung in Bezug auf den Arbeitszeitraum ändern möchte, so hat er dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 4.2

Der Unternehmer ist nicht an die fest vereinbarten Termine gebunden, wenn Verzögerungen vorliegen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere schlechte Witterungsbedingungen, Betriebssperrungen, bestehen von behördlichen Verboten, höhere Gewalt und vergleichbare Umstände. Der Unternehmer ist berechtigt, die Arbeitsaufträge in der Reihenfolge des Eingangs abzuarbeiten.

§ 5 Verkehrssicherungspflicht

§ 5.1

Gegenüber dem Unternehmen ist der Kunde verpflichtet, die verschmutzte Straße unverzüglich zu reinigen bzw. die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in den gesetzlich vorgeschriebenen Weisen abzusichern und die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen. Die zuständigen behördlichen Stellen können derartige Gefahrstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen lassen.

§ 5.2

Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer in diesem Zusammenhang von sämtlichen Schadenersatz und Haftungsansprüchen von Dritten freizustellen, die auf der unterlassenen Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung bzw. Absicherung der Gefahrenstelle resultieren, freizustellen.

§ 5.3

Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber dem Unternehmen die Kosten, die durch eine öffentlich rechtlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme entstehen, zu ersetzen bzw. diese Kosten gegenüber den Unternehmern zu erstatten.

§ 6 Haftungsausschluss

§ 6.1

Der Unternehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit. Der Kunde ist verpflichtet, bei offensichtlichen Mängeln die Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Fertigstellung der Arbeit zu erheben.

§ 6.2

Der Kunde ist verpflichtet, den Schaden des Unternehmers zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Auftrag vom Kunden kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus Gründe zurückgezogen wird, die nicht der Sphäre des Unternehmers zuzuordnen sind. Der Anspruch auf Teilvergütung, der bisher durchgeführten Arbeiten bleibt hiervon unberührt.

§ 6.3

Das Unternehmen haftet nicht für den Erfolg bzw. für Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass Arbeiten aufgrund von Weisungen des Kunden durchgeführt werden. Bei der Schädigung Dritter ist der Kunde verpflichtet, den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 6.4

Der Kunde haftet für die Verzögerung, die auf dem Umstand beruhen, dass nicht Geräte und Mitarbeiter des Unternehmers eingesetzt werden. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Arbeitsfläche durch den Kunden unzureichend vorbereitet wurde. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen entstehen.

§ 6.5

Eine Haftung für unzureichende Futterqualität wie z. B. bei Silierarbeiten, falsche Erntezeitpunkte sowie andere Umstände, die zu Einbußen führen und vom Kunden zu vertreten sind, wird nicht übernommen.

§ 6.6

Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die dem Kunden entstehen, dadurch, dass eine nicht vom Unternehmer zu vertretende Terminverschiebung ursächlich war, wenn die Terminverschiebung dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt wurde.

§ 6.7

Der Kunde ist für die verkehrssichere und gesetzliche Lagerung auch Zwischenlagerung der Lieferungen des Unternehmers verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, nach Vereinbarung der Arbeitstermine den Jagdberechtigten bzw. Jagdpächter über den Arbeitstermin zu informieren und mit diesen Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild und Erntemaschinen verhindern.

§ 6.8

Das Unternehmen wird durch den Kunden gegenüber Schadenersatzansprüchen des Jagdpächters oder sonstigen Dritten, die durch den Arbeitsvorgang an Wildtieren entstehen, freigestellt. Der Kunde haftet dem Unternehmer für Schäden an den Erntemaschinen, die durch Wildtiere entstehen. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, welche dadurch entstehen, dass die Ernte mit Tieren, Tierresten, Tierteilen, Tierkadaver, etc. verunreinigt ist. Insbesondere ist die Haftung für Schäden an Vieh durch Botulismus ausgeschlossen. 

§ 6.9

Der Kunde ist gegenüber dem Unternehmer verpflichtet, die verbindlichen und öffentlichen einsehbaren Kabel- und Leitungspläne auf den zu bearbeitenden Flächen einzusehen und den Unternehmer auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hinzuweisen. Bei der Beschädigung einer unterirdischen Leitung stellt der Kunde den Unternehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. Der Kunde haftet zugleich für Schäden, die an Maschinen des Unternehmers entstehen. Der Kunde haftet diesbezüglich auch für Folgeschäden

§ 6.10

Die in Ziffer 6.9 vereinbarte Haftungsfreistellung kommt nicht zu tragen, wenn der Kunde den Unternehmer vor Arbeitsausführung auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und die Beschädigung aufgrund der Nichtbeachtung des Hinweises durch den Unternehmer erfolgt ist.

§ 6.11

Die in Ziffer 6.9 vereinbarte Haftungsfreistellung gilt jedoch in dem Fall, dass der Unternehmer unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf unbekannt ist.

§ 6.12

Im Rahmen der Haftung ist der Unternehmer berechtigt die verursachten Schäden selbst zu beseitigen.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

§ 7.1

Der Unternehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von 15 % des Gesamtpreises zu verlangen.

§ 7.2

Die Zahlungen sind 14 Tage ab Rechnungsstellung zu begleichen. Der Unternehmer ist berechtigt bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu erheben.

§ 7.3

Die Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungspflicht innerhalb der oben bezeichneten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und Aufrechnung gegen Forderungen des Unternehmers ist unzulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von Unternehmer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 

§ 7.4

Im Rahmen der Haftung ist der Unternehmer berechtigt die verursachten Schäden selbst zu beseitigen. Die Nachfrist ist mit der Erklärung verbunden, dass nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt werden kann. Der Unternehmer ist berechtigt nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu verlangen. Der Unternehmer ist berechtigt 10 % dem Unternehmer zustehenden Vergütung als Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde einen geringeren Schaden oder nichteintritt des Schadens nachgewiesen hat. Unbeschadet von Rücktrittsrecht bzw. Schadensersatzrecht ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz für die vom Unternehmer bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen.

§ 8 Schlussbestimmungen

§ 8.1

Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gilt deutsches Recht.

§ 8.2

Erfüllungsort ist 93444 Bad Kötzting.

§ 8.3

Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Mieter und Vermieter aus dem Vertrag ergebenen Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist sowie in dem Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Amtsgericht Cham. Bei einem Streitwert über 5.000,00 € ist das Landgericht Regensburg zuständig.  

§ 8.4

Wenn einzelne Bestimmungen dieser Bindung unwirksam sein sollten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.